Open Door International e.V.Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen von Open Door International e.V. (ODI)

Open Door International e.V. (ODI) gibt sich alle erdenkliche Mühe, das Programm zu einem Erfolg werden zu lassen. Nachfolgend stehen unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen, die jedem Reisevertrag mit ODI zugrunde liegen. Wir bitten, diese aufmerksam zu lesen! ODI ist ein Reiseveranstalter gemäß § 651aff BGB. Fragen zu den AGB richten Sie bitte an: info@opendoorinternational.de

1.    Vertragsabschluss

Mit der Anmeldung schließt der:die Teilnehmende und seine:ihre gesetzlichen Vertreter:innen (im Folgenden Teilnehmende genannt) einen verbindlichen Vertrag aufgrund der in unseren Broschüren, unserer Preisliste, den in den ausführlichen Anmeldeunterlagen von dem:der Teilnehmenden gemachten Angaben und den auf dieser Anmeldung genannten Leistungsbeschreibungen unter Einbeziehung dieser Bedingungen ab. Nach Eingang des unterschriebenen Vertrages bei uns erhält der:die Teilnehmende eine schriftliche Vertragsbestätigung zusammen mit einer Rechnung über die dann zu zahlende Anzahlung und unseren Reisesicherungsschein gemäß § 651r Abs. 4 BGB. Bitte erst nach Eingang dieses Scheines und der Rechnung zahlen.

 

2.    Zahlung des Reisepreises

2.1.    Reisepreis bis € 3.999 

Nach Versand der Anmeldebestätigung, der Rechnung und des Sicherungsscheines ist eine Anzahlung von 20% des Reisepreises fällig. Der Restbetrag ist vier Wochen vor der Abreise fällig.

2.2.    Reisepreis von € 4.000 bis € 9.999

Nach Versand der Vertragsbestätigung, der Rechnung und des Sicherungsscheines ist eine Anzahlung von 10% des Reisepreises fällig. Fünf Monate vor der Abreise ist eine weitere Rate in Höhe von 40% des Reisepreises fällig. Der Restbetrag ist vier Wochen vor der Abreise fällig. 

2.3.    Reisepreis ab € 10.000 

Nach Versand der Vertragsbestätigung, der Rechnung und des Sicherungsscheines ist eine Anzahlung von 10% des Reisepreises fällig. Fünf Monate vor der Abreise ist eine weitere Rate in Höhe von 35 % des Reisepreises fällig. Drei Monate vor der Abreise ist eine weitere Rate in Höhe von 35 % des Reisepreises fällig. Der Restbetrag ist vier Wochen vor der Abreise fällig. 

Zusätzliche Versicherungsleistungen sind sofort in einem Betrag fällig. 

 

3.    Leistungen

Die Leistungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung und den allgemeinen Hinweisen in unseren Broschüren sowie aus den darauf Bezug nehmenden Angaben der Vertragsbestätigung. Der:die Teilnehmende wird gebeten, zu prüfen, ob unsere Vertragsbestätigung alle Vereinbarungen enthält (Reisetermin, Reiseziel etc.). Nebenabreden (sonstige Vereinbarungen), die den Umfang der vertraglichen Leistung verändern, bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch ODI.

 

4.    Leistungsänderungen

4.1.    Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und von uns nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Reiseleistungen mit Mängeln behaftet sind.

4.2.    ODI ist verpflichtet, den:die Teilnehmende:n über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Bei einer erheblichen Änderung ist der:die Teilnehmende berechtigt, binnen einer Woche nach Kenntnis kostenlos vom Vertrag zurückzutreten. (In diesem Fall werden die vom:von der Teilnehmenden an ODI erfolgten Zahlungen vollumfänglich zurückerstattet.) 

 

5.    Rücktritt und Kündigung durch den:die Teilnehmende

5.1.    Der:die Teilnehmende kann gemäß § 651h Abs. 1 BGB jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter, weshalb empfohlen wird, den Rücktritt schriftlich zu erklären. 

5.2.    Tritt der:die Teilnehmende vom Vertrag zurück oder tritt der:die Teilnehmende die Reise nicht an, so kann ODI eine angemessene Entschädigung verlangen. Bei diesen Pauschalen wurden die gewöhnlich ersparten Aufwendungen und der durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich mögliche Erwerb bereits berücksichtigt. Die Entschädigungen berechnen sich pauschal nach den folgenden Prozentsätzen pro Person vom Reisepreis:
- bis acht Wochen vor Reiseantritt: 25% vom Reisepreis
- später als acht Wochen vor Reiseantritt: 35% vom Reisepreis 
- später als vier Wochen vor Reiseantritt: 50% vom Reisepreis 
- später als 14 Tage vor dem Reiseantritt: 80 % vom Reisepreis
- bei Rücktritt am Abreisetag oder bei Nichtanritt der Reise: 90% vom Reisepreis 

Ist im Reisepreis der Flug enthalten verstehen sich die Stornogebühren ggf. zzgl. der Kosten für die Flugstornierung. Anstelle der vorstehenden Entschädigungspauschalen bleibt dem Veranstalter vorbehalten, eine konkret am Einzelfall zu berechnende angemessene Rücktrittsentschädigung von dem:der Teilnehmenden zu fordern. Die Höhe dieser Entschädigung richtet sich nach dem Reisepreis unter Abzug des durch ODI nachzuweisenden Wertes der ersparten Aufwendungen. Dem:der Teilnehmenden steht das Recht zu, uns nachzuweisen, dass ein Schaden nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale. ODI empfiehlt den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung.

5.3.    Wenn ODI die Adresse der Gastfamilie und des örtlichen Ansprechpartners, bei dem auch Abhilfe verlangt werden kann, zwei Wochen vor der Abreise nicht mitgeteilt und auf den Aufenthalt nicht angemessen vorbereitet hat, hat der:die Teilnehmende bei Programmen, die länger als drei Monate dauern, die Möglichkeit, kostenlos vom Reisevertrag zurückzutreten. Alle bis dahin geleisteten Zahlungen werden in diesem Fall vollständig erstattet.

5.4.    Bei einem Gastschulaufenthalt kann der:die Teilnehmende auch nach Programmbeginn den Vertrag jederzeit kündigen. In diesem Fall richten sich die Folgen nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 651u Abs. 4 BGB (siehe auch unten "Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden" im Anhang zu diesen AGB). Hiervon unberührt bleiben sonstige gesetzliche Rechte des:der Teilnehmenden, insbesondere wegen eines Mangels gemäß § 651l BGB. 

 

6.    Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter

ODI kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:

6.1.    Sollte sich im Gastland wider Erwarten keine ausreichende Anzahl geeigneter und zur Aufnahme von Teilnehmenden bereiter Gastfamilien und Gastschulen finden und es unserer Partnerorganisation nicht möglich sein, den:die Teilnehmende:n rechtzeitig vor Abreise im Zielland zu platzieren, so bemühen wir uns, ihm:ihr einen Programmplatz in einem anderen Aufnahmeland anzubieten. Ist auch dies nicht oder nicht zu dem vereinbarten Reisepreis möglich, so ist sowohl ODI als auch der:die Teilnehmende zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Über die Nichtplatzierung wird der:die Teilnehmende unverzüglich informiert und ihm im Rücktrittsfall die bislang geleisteten Zahlungen unverzüglich erstattet. 

6.2.    Darüber hinaus ist ODI berechtigt, vom Reisevertrag zurückzutreten, wenn auch nach Abschluss des Reisevertrages ein in der Person des:der Teilnehmenden liegender Hinderungsgrund (insbesondere körperliche Gebrechen oder Erkrankungen) bekannt wird, der in der Anmeldung verschwiegen wurde und kein Verschulden oder Mitverschulden des Veranstalters wegen Verletzung einschlägiger Informationspflichten vorgelegen hat oder ein solcher Hinderungsgrund erst nach Abschluss des Reisevertrages entsteht. Das Rücktrittsrecht besteht nicht, wenn dem Veranstalter der wichtige Hinderungsgrund bei Abschluss des Vertrages bekannt war oder grob fahrlässig unbekannt geblieben ist. Im Falle eines Rücktritts erstattet ODI den vollen Reisepreis abzüglich der Rücktrittsentschädigungen im Rahmen der Vorgaben des § 651i Abs. 2 BGB, es sei denn, der:die Teilnehmende weist dem Veranstalter nach, dass keine oder geringere Kosten als die geforderte Entschädigung entstanden sind.

6.3.    Ferner ist ODI berechtigt, auch nach Antritt der Reise ohne Einhaltung einer Frist den Vertrag zu kündigen, wenn der:die Teilnehmende die Reise nachhaltig stört oder sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrags gerechtfertigt ist. Insbesondere ist ODI zur Kündigung berechtigt, wenn der:die Teilnehmende durch grobe Verstöße die für ein Zusammenleben in der Gastfamilie oder an der Schule erforderlichen Regeln beeinträchtigt und den Familien- oder Schulfrieden nachhaltig stört. Diese sogenannten Programmregeln werden von dem:der Teilnehmenden unterschrieben und werden Vertragsbestandteil. Die Kündigung setzt in der Regel eine Abmahnung voraus, die auch von der jeweiligen Partnerorganisation ausgesprochen werden kann. Bei besonders schwerwiegenden Regelverstößen des:der Teilnehmenden kann eine Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung erfolgen. Beispielhaft hierfür sind Gesetzesverstöße im Gastland. In diesem Fall behält ODI den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt werden, einschließlich der vom Veranstalter den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge. Mehrkosten durch eine vorzeitige Rückbeförderung nach Hause gehen zu Lasten der:des Teilnehmenden.

 

7.    Kündigung bzw. Rücktritt bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen

7.1.    Wird die Reise nach Vertragsabschluss infolge eines nicht voraussehbaren unvermeidbaren Ereignisses, welches ein außergewöhnliches von außen kommendes, unabwendbares und nicht voraussehbares Geschehen ist, die nicht der Kontrolle von ODI oder der:des Teilnehmenden unterliegen und dessen Folgen trotz zumutbarer Vorkehrungen nicht abwendbar sind erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so kann sowohl ODI als auch der:die Teilnehmende vom Vertrag zurück treten. Beispiele hierfür sind Naturkatastrophen, Kriege oder Pandemien.

7.2.    ODI ist verpflichtet, die infolge der Kündigung bzw. Rücktritt notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung vorsieht, diese vorzunehmen. 

7.3.    Zudem ist ODI verpflichtet nach Rücktritt bzw. Kündigung aufgrund außergewöhnlicher Umstände, die nicht vorhersehbar waren, den gezahlten Reisepreis unverzüglich unter Abzug einer angemessenen Entschädigung für die nachweislich bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen zu erstatten.  

 

8.    Haftung des Reiseveranstalters ODI

    ODI haftet für die
- die gewissenhafte Reisevorbereitung,
- die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger,
- die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung sowie
- die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen.  

  

9.    Gewährleistung

9.1.    Abhilfe
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der:die Teilnehmende Abhilfe verlangen. ODI kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. ODI kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass eine gleichwertige Ersatzleistung erbracht wird, sofern der Charakter der Reise hierdurch nicht verändert wird. 

9.2.    Minderung des Reisepreises
Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der:die Teilnehmende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit der:die Teilnehmende es schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.

9.3.    Kündigung aufgrund von Mangel
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet ODI innerhalb einer angemessene Frist keine Abhilfe, so kann der:die Teilnehmende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen § 651 l BGB den Reisevertrag kündigen, wobei ODI im Interesse des:der Teilnehmenden und aus Beweissicherungsgründen empfiehlt, die Kündigung durch schriftliche Erklärung vorzunehmen. Dasselbe gilt, wenn dem:der Teilnehmenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, für ODI erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Veranstalter bereits verweigert wurde oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch besonderes Interesse der:des Teilnehmenden gerechtfertigt ist. Auch im Falle der Kündigung schuldet der:die Teilnehmende dem Veranstalter den auf den in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für die:den Teilnehmenden von Interesse waren.

9.4.    Schadensersatz
Die:der Teilnhmende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den ODI nicht zu vertreten hat.

 

10.    Haftungsbeschränkung

Die vertragliche Haftung von ODI ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein bei dem:der Teilnehmenden entstandener Schaden von ODI weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder ODI für den entstandenen Schaden aufgrund eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für Körperschäden. 
Der:die Teilnehmende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, evtl. Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der:die Teilnehmende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Betreuung oder dem örtlichen Büro des Vertragspartners des Veranstalters (aufnehmende Organisation, Schule, Projektleitung) zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt der:die Teilnehmende es schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

 

11.     Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung 

Ansprüche aus dem Reisevertrag verjähren in 24 Monaten gemäß § 651j BGB. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hatte der:die Teilnehmende die Ansprüche bereits geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem ODI die Ansprüche schriftlich zurückgewiesen hat.

 

12.    Information über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

Ist die Beförderung im Luftverkehr Teil des gebuchten Programms, weisen wir darauf hin, dass es sich bei den durch uns vermittelten Flügen um sogenannte code sharing Flüge handeln kann. Bei diesen Flügen teilen sich mehrere Luftfahrtunternehmen einen Linienflug. Wir unterrichten den:die Teilnehmende:n über die Identität des Luftfahrtunternehmens sobald uns diese Information vorliegt. Steht dies bei der Buchung noch nicht fest, so nennt ODI die Luftfahrtunternehmen, die den Flug wahrscheinlich durchführen werden. Wechselt das dem:der Teilnehmenden genannte Luftfahrtunternehmen, so wird ODI unverzüglich angemessene Schritte zur Sicherstellung der möglichst raschen Unterrichtung des:der Teilnehmenden über den Wechsel einleiten. Die Liste von Luftfahrtunternehmen, die in der EG einer Betriebsuntersagung unterliegen, die sogenannte Black List ist unter der Internetadresse https://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban_en abrufbar.

 

13.    Social Media Klausel

Der:die Teilnehmende ist für alle Inhalte, die auf seinen:ihren Social Media Profilen veröffentlicht werden, verantwortlich. Der:die Teilnehmende darf keine Inhalte veröffentlichen, die gegen die Gesetze im Gastland oder in Deutsch-land und unsere Programmregeln verstoßen. Insbesondere hat der:die Teilnehmende die Rechte Dritter zu beachten. Dies gilt auch für Online-Aktivitäten, die die Sicherheit und die Privatsphäre des:der Teilnehmenden, der Gastfamilie, der Gastschule und des Veranstalters gefährden könnten. Sofern dem:der Teilnehmenden die Mitbenutzung eines Internetanschlusses durch die Gastfamilie oder Gastschule gewährt wird, verpflichtet sich der:die Teilnehmende, im Rahmen der Nutzung nicht gegen bestehende Gesetze zu verstoßen und keine Rechte Dritter zu verletzen. 

 

14.    Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

14.1.    In den Broschüren und vorbereitenden Unterlagen hat ODI den:die Teilnehmende:n über evtl. notwendige Pass- und Visumserfordernisse einschließlich der Fristen zum Erhalt dieser Dokumente sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten unterrichtet. Über etwaige Änderungen wird ODI die:den Teilnehmende:n, sobald ihm diese bekannt werden, unverzüglich unterrichten.

14.2.    Für die Beschaffung der Reisedokumente (Visa etc.) ist der:die Teilnehmende verantwortlich. Anfallende Kosten für die Beantragung von Reisedokumenten sind nicht im Reisepreis enthalten.

14.3.    Sollten trotz der erteilten Informationen Einreisevorschriften einzelner Länder vom:von der Teilnehmenden, nicht eingehalten werden, so dass er:sie deshalb die Reise nicht antreten kann, ist ODI berechtigt, den:die Teilnehmende:n mit den entsprechenden Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5 zu belasten. 

 

15.    Alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen

ODI ist freiwillig bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Zuständig wäre die „Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V.“, Straßburger Straße 8, 77694 Kehl, www.verbraucher-schlichter.de.

 

16.    Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen/ Gerichtsstand

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.
Gerichtsstand ist Köln. Für Vollkaufleute und Personen, deren allgemeiner Gerichtsstand im Ausland liegt oder unbekannt ist, wird Köln vereinbart.

Open Door International e.V. 
Postanschrift:
Thürmchenswall 69, D 50668 Köln
Telefon 0221-60608550, Fax 0221-606085519 
info@opendoorinternational.de

Weitere Informationen über Open Door International e.V. gibt es auf unserer Website unter www.opendoorinternational.de
Open Door International e.V. ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Köln unter der Registernummer 9735 eingetragen und vom Finanzamt Köln Altstadt mit Schreiben vom 14.7.2004 als gemeinnützig anerkannt.
Open Door International e.V. ist Mitglied im Arbeitskreis gemeinnütziger Jugendaustauschorganisationen (AJA). Open Door International e.V. ist Partner von Nacel Open Door (NOD), USA, sowie Foreign Links Around the Globe (FLAG), USA. NOD und FLAG sind von der CSIET geprüft und anerkannt. 
Insolvenzversicherer von Open Door International e.V. ist R+V, Allgemeine Versicherung AG, Wiesbaden; Versicherungsschein-Nr. 9700241036/2018/5

Stand: 1. Juni 2021
 

Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei Verträgen über Gastschulaufenthalte nach § 651 u des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)

Bei der Ihnen angebotenen Kombination von Reiseleistungen handelt es sich um eine Pauschalreise im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2302.

Daher können Sie alle EU-Rechte in Anspruch nehmen, die für Pauschalreisen gelten. Open Door International e.V. (ODI) trägt die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der gesamten Pauschalreise. Bei einem Gastschulaufenthalt gelten darüber hinaus die Bestimmungen des § 651 u Abs. 2 und 4 BGB.

Zudem verfügt ODI über die gesetzlich vorgeschriebene Absicherung für die Rückzahlung Ihrer Zahlungen und, falls der Transport in der Pauschalreise inbegriffen ist, zur Sicherstellung Ihrer Rückbeförderung im Fall seiner Insolvenz.

Sämtliche einschlägigen Bestimmungen und Gesetze finden Sie hier: www.gesetze-im-internet.de/bgb und die konkrete Richtlinie können Sie hier nachlesen www.umsetzung-richtlinie-eu2015-2302.de

 

 Wichtigste Rechte nach der Richtlinie (EU) 2015/2302

  • Die Reisenden erhalten alle wesentlichen Informationen über die Pauschalreise vor Abschluss des Vertrags.
  • Es haftet immer mindestens ein Unternehmer für die ordnungsgemäße Erbringung aller im Vertrag inbegriffenen Reiseleistungen.
  • Die Reisenden erhalten eine Notruftelefonnummer oder Angaben zu einer Kontaktstelle, über die sie sich mit dem Reiseveranstalter oder dem Reisebüro in Verbindung setzen können.
  • Die Reisenden können die Pauschalreise – innerhalb einer angemessenen Frist und unter Umständen unter zusätzlichen Kosten – auf eine andere Person übertragen.
  • Der Preis der Pauschalreise darf nur erhöht werden, wenn bestimmte Kosten (zum Beispiel Treibstoffpreise) sich erhöhen und wenn dies im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist, und in jedem Fall bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise. Wenn die Preiserhöhung 8 % des Pauschalreisepreises übersteigt, kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten. Wenn sich ein Reiseveranstalter das Recht auf eine Preiserhöhung vorbehält, hat der Reisende das Recht auf eine Preissenkung, wenn die entsprechenden Kosten sich verringern.
  • Die Reisenden können ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten und erhalten eine volle Erstattung aller Zahlungen, wenn einer der wesentlichen Bestandteile der Pauschalreise mit Ausnahme des Preises erheblich geändert wird. Wenn der für die Pauschalreise verantwortliche Unternehmer die Pauschalreise vor Beginn der Pauschalreise absagt, haben die Reisenden Anspruch auf eine Kostenerstattung und unter Umständen auf eine Entschädigung.
  • Die Reisenden können bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände vor Beginn der Pauschalreise ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten, beispielsweise wenn am Bestimmungsort schwerwiegende Sicherheitsprobleme bestehen, die die Pauschalreise voraussichtlich beeinträchtigen.
  • Zudem können die Reisenden jederzeit vor Beginn der Pauschalreise gegen Zahlung einer angemessenen und vertretbaren Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten.
  • Können nach Beginn der Pauschalreise wesentliche Bestandteile der Pauschalreise nicht vereinbarungsgemäß durchgeführt werden, so sind dem Reisenden angemessene andere Vorkehrungen ohne Mehrkosten anzubieten.
  • Der Reisende kann ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten (in der Bundesrepublik Deutschland heißt dieses Recht „Kündigung“), wenn Leistungen nicht gemäß dem Vertrag erbracht werden und dies erhebliche Auswirkungen auf die Erbringung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen hat und der Reiseveranstalter es versäumt, Abhilfe zu schaffen.
  • Der Reisende hat Anspruch auf eine Preisminderung und/oder Schadenersatz, wenn die Reiseleistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht werden.
  • Der Reiseveranstalter leistet dem Reisenden Beistand, wenn dieser sich in Schwierigkeiten befindet.
  • Im Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters werden Zahlungen zurückerstattet. Tritt die Insolvenz des Reiseveranstalters nach Beginn der Pauschalreise ein und ist die Beförderung Bestandteil der Pauschalreise, so wird die Rückbeförderung der Reisenden gewährleistet. ODI hat eine Insolvenzabsicherung mit R+V Allgemeine Versicherung AG abgeschlossen. Die Reisenden können diese Einrichtung unter R+V Allgemeine Versicherung AG Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden Telefon: +49-611-533-5859; Telefax: +49-611-533-4500 oder unter www.ruv.de kontaktieren, wenn ihnen Leistungen aufgrund der Insolvenz von ODI verweigert werden.
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