Open Door International e.V. (ODI) gibt sich alle erdenkliche Mühe, das Programm zu einem Erfolg werden zu lassen. Nachfolgend stehen unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen, die jedem Reisevertrag mit ODI zugrunde liegen. Wir bitten, diese aufmerksam zu lesen! ODI ist ein Reiseveranstalter gemäß § 651aff BGB. Fragen zu den AGB richten Sie bitte an: info@opendoorinternational.de
Mit der umseitigen Anmeldung schließt der:die Teilnehmende und seine:ihre
gesetzlichen Vertreter:innen (im Folgenden Teilnehmende genannt) einen
verbindlichen Vertrag aufgrund der in unseren Broschüren, unserer Preisliste,
den in den ausführlichen Anmeldeunterlagen von dem:der Teilnehmenden
gemachten Angaben und den auf dieser Anmeldung genannten Leistungsbe-
schreibungen unter Einbeziehung dieser Bedingungen ab. Nach Eingang des
unterschriebenen Vertrages bei uns erhält der:die Teilnehmende eine schriftli-
che Vertragsbestätigung zusammen mit einer Rechnung über die dann zu
zahlende Anzahlung und unseren Reisesicherungsschein gemäß § 651r Abs. 4
BGB. Bitte erst nach Eingang dieses Scheines und der Rechnung zahlen
2.1. Reisepreis bis € 3.999
Nach Versand der Anmeldebestätigung, der Rechnung und des Sicherungs-
scheines ist eine Anzahlung von 20% des Reisepreises fällig. Der Restbetrag
ist sechs Wochen vor der Abreise fällig
2.2. Reisepreis von € 4.000 bis € 8.999
Nach Versand der Vertragsbestätigung, der Rechnung und des Sicherungs-
scheines ist eine Anzahlung von 20% des Reisepreises fällig.
Sechs Monate vor der Abreise ist eine weitere Rate in Höhe von 40% des
Reisepreises fällig. Der Restbetrag ist sechs Wochen vor der Abreise fällig.
2.3. Reisepreis ab € 9.000
Nach Versand der Vertragsbestätigung, der Rechnung und des Sicherungs-
scheines ist eine Anzahlung von 20% des Reisepreises fällig.
Sechs Monate vor der Abreise ist eine weitere Rate in Höhe von 40 % des
Reisepreises fällig. Vier Monate vor der Abreise ist eine weitere Rate in Höhe
von 35 % des Reisepreises fällig. Der Restbetrag ist sechs Wochen vor der
Abreise fällig.
Zusätzliche Versicherungsleistungen sind sofort in einem Betrag fällig
Die Leistungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung und den allge-
meinen Hinweisen in unseren Broschüren sowie aus den darauf Bezug neh-
menden Angaben der Vertragsbestätigung. Der:die Teilnehmende wird gebe-
ten, zu prüfen, ob unsere Vertragsbestätigung alle Vereinbarungen enthält
(Reisetermin, Reiseziel etc.). Nebenabreden (sonstige Vereinbarungen), die
den Umfang der vertraglichen Leistung verändern, bedürfen der schriftlichen
Bestätigung durch ODI
4.1. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von
dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwen-
dig werden und von uns nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden,
sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich
sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänder-
ten Reiseleistungen mit Mängeln behaftet sind
4.2. ODI ist verpflichtet, den:die Teilnehmende:n über Leistungsände-
rungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Bei einer
erheblichen Änderung ist der:die Teilnehmende berechtigt, binnen einer Woche
nach Kenntnis kostenlos vom Vertrag zurückzutreten. (In diesem Fall werden
die vom:von der Teilnehmenden an ODI erfolgten Zahlungen vollumfänglich
zurückerstattet.)
5.1. Der:die Teilnehmende kann gemäß § 651h Abs. 1 BGB jederzeit
vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der
Rücktrittserklärung beim Veranstalter, weshalb empfohlen wird, den Rücktritt
schriftlich zu erklären.
5.2. Tritt der:die Teilnehmende vom Vertrag zurück oder tritt der:die
Teilnehmende die Reise nicht an, so kann ODI eine angemessene Entschädi-
gung verlangen. Bei diesen Pauschalen wurden die gewöhnlich ersparten
Aufwendungen und der durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen
gewöhnlich mögliche Erwerb bereits berücksichtigt. Die Entschädigungen
berechnen sich pauschal nach den folgenden Prozentsätzen pro Person vom
Reisepreis:
- bis acht Wochen vor Reiseantritt: 25% vom Reisepreis
- später als acht Wochen vor Reiseantritt: 35% vom Reisepreis
- später als vier Wochen vor Reiseantritt: 50% vom Reisepreis
- später als 14 Tage vor dem Reiseantritt: 80 % vom Reisepreis
- bei Rücktritt am Abreisetag oder bei Nichtanritt der Reise: 90% vom Reise-
preis
Ist im Reisepreis der Flug enthalten verstehen sich die Stornogebühren ggf.
zzgl. der Kosten für die Flugstornierung. Anstelle der vorstehenden Entschädi-
gungspauschalen bleibt dem Veranstalter vorbehalten, eine konkret am Einzel-
fall zu berechnende angemessene Rücktrittsentschädigung von dem:der
Teilnehmenden zu fordern. Die Höhe dieser Entschädigung richtet sich nach
dem Reisepreis unter Abzug des durch ODI nachzuweisenden Wertes der
ersparten Aufwendungen. Dem:der Teilnehmenden steht das Recht zu, uns
nachzuweisen, dass ein Schaden nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger
ist als die Pauschale. ODI empfiehlt den Abschluss einer Reiserücktrittskosten-
versicherung
5.3. Wenn ODI die Adresse der Gastfamilie und des örtlichen An-
sprechpartners, bei dem auch Abhilfe verlangt werden kann, zwei Wochen vor
der Abreise nicht mitgeteilt und auf den Aufenthalt nicht angemessen vorberei-
tet hat, hat der:die Teilnehmende bei Programmen, die länger als drei Monate
dauern, die Möglichkeit, kostenlos vom Reisevertrag zurückzutreten. Alle bis
dahin geleisteten Zahlungen werden in diesem Fall vollständig erstattet
5.4. Bei einem Gastschulaufenthalt kann der:die Teilnehmende auch
nach Programmbeginn den Vertrag jederzeit kündigen. In diesem Fall richten
sich die Folgen nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 651u Abs. 4 BGB
(siehe auch Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden im Anhang zu diesen
AGB). Hiervon unberührt bleiben sonstige gesetzliche Rechte des:der Teil-
nehmenden, insbesondere wegen eines Mangels gemäß § 651l BGB.
ODI kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder
nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
6.1. Sollte sich im Gastland wider Erwarten keine ausreichende Anzahl
geeigneter und zur Aufnahme von Teilnehmenden bereiter Gastfamilien und
Gastschulen finden und es unserer Partnerorganisation nicht möglich sein,
den:die Teilnehmende:n rechtzeitig vor Abreise im Zielland zu platzieren, so
bemühen wir uns, ihm:ihr einen Programmplatz in einem anderen Aufnahme-
land anzubieten. Ist auch dies nicht oder nicht zu dem vereinbarten Reisepreis
möglich, so ist sowohl ODI als auch der:die Teilnehmende zum Rücktritt vom
Vertrag berechtigt. Über die Nichtplatzierung wird der:die Teilnehmende unver-
züglich informiert und ihm im Rücktrittsfall die bislang geleisteten Zahlungen
unverzüglich erstattet.
6.2. Darüber hinaus ist ODI berechtigt, vom Reisevertrag zurückzutre-
ten, wenn auch nach Abschluss des Reisevertrages ein in der Person des:der
Teilnehmenden liegender Hinderungsgrund (insbesondere körperliche Gebre-
chen oder Erkrankungen) bekannt wird, der in der Anmeldung verschwiegen
wurde und kein Verschulden oder Mitverschulden des Veranstalters wegen
Verletzung einschlägiger Informationspflichten vorgelegen hat oder ein solcher
Hinderungsgrund erst nach Abschluss des Reisevertrages entsteht. Das
Rücktrittsrecht besteht nicht, wenn dem Veranstalter der wichtige Hinderungs-
grund bei Abschluss des Vertrages bekannt war oder grob fahrlässig unbe-
kannt geblieben ist. Im Falle eines Rücktritts erstattet ODI den vollen Reise-
preis abzüglich der Rücktrittsentschädigungen im Rahmen der Vorgaben des §
651i Abs. 2 BGB, es sei denn, der:die Teilnehmende weist dem Veranstalter
nach, dass keine oder geringere Kosten als die geforderte Entschädigung
entstanden sind.
6.3. Ferner ist ODI berechtigt, auch nach Antritt der Reise ohne Einhal-
tung einer Frist den Vertrag zu kündigen, wenn der:die Teilnehmende die Reise
nachhaltig stört oder sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die
sofortige Aufhebung des Vertrags gerechtfertigt ist. Insbesondere ist ODI zur
Kündigung berechtigt, wenn der:die Teilnehmende durch grobe Verstöße die
für ein Zusammenleben in der Gastfamilie oder an der Schule erforderlichen
Regeln beeinträchtigt und den Familien- oder Schulfrieden nachhaltig stört.
Diese sogenannten Programmregeln werden von dem:der Teilnehmenden
unterschrieben und werden Vertragsbestandteil. Die Kündigung setzt in der
Regel eine Abmahnung voraus, die auch von der jeweiligen Partnerorganisati-
on ausgesprochen werden kann. Bei besonders schwerwiegenden Regelver-
stößen des:der Teilnehmenden kann eine Kündigung auch ohne vorherige
Abmahnung erfolgen. Beispielhaft hierfür sind Gesetzesverstöße im Gastland.
In diesem Fall behält ODI den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch
den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen
lassen, die aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch ge-
nommenen Leistungen erlangt werden, einschließlich der vom Veranstalter den
Leistungsträgern gutgebrachten Beträge. Mehrkosten durch eine vorzeitige
Rückbeförderung nach Hause gehen zu Lasten der:des Teilnehmenden
7.1. Wird die Reise nach Vertragsabschluss infolge eines nicht voraussehba-
ren unvermeidbaren Ereignisses, welches ein außergewöhnliches von außen
kommendes, unabwendbares und nicht voraussehbares Geschehen ist, die
nicht der Kontrolle von ODI oder der:des Teilnehmenden unterliegen und
dessen Folgen trotz zumutbarer Vorkehrungen nicht abwendbar sind erheblich
erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so kann sowohl ODI als auch der:die
Teilnehmende vom Vertrag zurück treten. Beispiele hierfür sind Naturkatastro-
phen, Kriege oder Pandemien.
7.2. ODI ist verpflichtet, die infolge der Kündigung bzw. Rücktritt notwendigen
Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung
vorsieht, diese vorzunehmen.
7.3. Zudem ist ODI verpflichtet nach Rücktritt bzw. Kündigung aufgrund außer-
gewöhnlicher Umstände, die nicht vorhersehbar waren, den gezahlten Reise-
preis unverzüglich unter Abzug einer angemessenen Entschädigung für die
nachweislich bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbrin-
genden Reiseleistungen zu erstatten.
ODI haftet für die
- die gewissenhafte Reisevorbereitung,
- die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger,
- die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung sowie
- die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Rei-
seleistungen
9.1. Abhilfe
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der:die Teilnehmende
Abhilfe verlangen. ODI kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhält-
nismäßigen Aufwand erfordert. ODI kann auch in der Weise Abhilfe schaffen,
dass eine gleichwertige Ersatzleistung erbracht wird, sofern der Charakter der
Reise hierdurch nicht verändert wird.
9.2. Minderung des Reisepreises
Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der:die
Teilnehmende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen
(Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem
zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem
wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit
der:die Teilnehmende es schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
9.3. Kündigung aufgrund von Mangel
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet ODI
innerhalb einer angemessene Frist keine Abhilfe, so kann der:die Teilnehmen-
de im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen § 651 l BGB den Reisevertrag
kündigen, wobei ODI im Interesse des:der Teilnehmenden und aus Beweissi-
cherungsgründen empfiehlt, die Kündigung durch schriftliche Erklärung vorzu-
nehmen. Dasselbe gilt, wenn dem:der Teilnehmenden die Reise infolge eines
Mangels aus wichtigem, für ODI erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Der
Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe
unmöglich ist oder vom Veranstalter bereits verweigert wurde oder wenn die
sofortige Kündigung des Vertrages durch besonderes Interesse der:des Teil-
nehmenden gerechtfertigt ist. Auch im Falle der Kündigung schuldet der:die
Teilnehmende dem Veranstalter den auf den in Anspruch genommenen Leis-
tungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für die:den
Teilnehmenden von Interesse waren
9.4. Schadensersatz
Die:der Teilnhmende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung
Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der
Reise beruht auf einem Umstand, den ODI nicht zu vertreten hat
Die vertragliche Haftung von ODI ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
soweit ein bei dem:der Teilnehmenden entstandener Schaden von ODI weder
vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder ODI für den entstan-
denen Schaden aufgrund eines Verschuldens eines Leistungsträgers verant-
wortlich ist. Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für Körperschäden.
Der:die Teilnehmende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im
Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, evtl. Schäden zu ver-
meiden oder gering zu halten. Der:die Teilnehmende ist insbesondere verpflich-
tet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Betreuung oder dem
örtlichen Büro des Vertragspartners des Veranstalters (aufnehmende Organisa-
tion, Schule, Projektleitung) zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für
Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt der:die Teilnehmende es
schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht
ein.
Ansprüche aus dem Reisevertrag verjähren in 24 Monaten gemäß § 651j BGB.
Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach
enden sollte. Hatte der:die Teilnehmende die Ansprüche bereits geltend ge-
macht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem ODI die An-
sprüche schriftlich zurückgewiesen hat
Ist die Beförderung im Luftverkehr Teil des gebuchten Programms, weisen wir
darauf hin, dass es sich bei den durch uns vermittelten Flügen um sogenannte
code sharing Flüge handeln kann. Bei diesen Flügen teilen sich mehrere
Luftfahrtunternehmen einen Linienflug. Wir unterrichten den:die Teilnehmen-
de:n über die Identität des Luftfahrtunternehmens sobald uns diese Information
vorliegt. Steht dies bei der Buchung noch nicht fest, so nennt ODI die Luftfahrt-
unternehmen, die den Flug wahrscheinlich durchführen werden. Wechselt das
dem:der Teilnehmenden genannte Luftfahrtunternehmen, so wird ODI unver-
züglich angemessene Schritte zur Sicherstellung der möglichst raschen Unter-
richtung des:der Teilnehmenden über den Wechsel einleiten. Die Liste von
Luftfahrtunternehmen, die in der EG einer Betriebsuntersagung unterliegen, die
sogenannte Black List ist unter der Internetadresse
https://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban_en abrufbar.
Der:die Teilnehmende ist für alle Inhalte, die auf seinen:ihren Social Media
Profilen veröffentlicht werden, verantwortlich. Der:die Teilnehmende darf keine
Inhalte veröffentlichen, die gegen die Gesetze im Gastland oder in Deutschland
und unsere Programmregeln verstoßen. Insbesondere hat der:die Teilnehmen-
de die Rechte Dritter zu beachten. Dies gilt auch für Online-Aktivitäten, die die
Sicherheit und die Privatsphäre des:der Teilnehmenden, der Gastfamilie, der
Gastschule und des Veranstalters gefährden könnten. Sofern dem:der Teil-
nehmenden die Mitbenutzung eines Internetanschlusses durch die Gastfamilie
oder Gastschule gewährt wird, verpflichtet sich der:die Teilnehmende, im
Rahmen der Nutzung nicht gegen bestehende Gesetze zu verstoßen und keine
Rechte Dritter zu verletzen.
14.1. In den Broschüren und vorbereitenden Unterlagen hat ODI den:die
Teilnehmende:n über evtl. notwendige Pass- und Visumserfordernisse ein-
schließlich der Fristen zum Erhalt dieser Dokumente sowie über gesundheits-
polizeiliche Formalitäten unterrichtet. Über etwaige Änderungen wird ODI
die:den Teilnehmende:n, sobald ihm diese bekannt werden, unverzüglich
unterrichten.
14.2. Für die Beschaffung der Reisedokumente (Visa etc.) ist der:die
Teilnehmende verantwortlich. Anfallende Kosten für die Beantragung von
Reisedokumenten sind nicht im Reisepreis enthalten.
14.3. Sollten trotz der erteilten Informationen Einreisevorschriften einzel-
ner Länder vom:von der Teilnehmenden, nicht eingehalten werden, so dass
er:sie deshalb die Reise nicht antreten kann, ist ODI berechtigt, den:die Teil-
nehmende:n mit den entsprechenden Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5 zu
belasten
ODI ist freiwillig bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbrau-
cherschlichtungsstelle teilzunehmen. Zuständig wäre die „Allgemeine Verbrau-
cherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V.“, Straßburger Straße
8, 77694 Kehl, www.verbraucher-schlichter.de
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages hat nicht die Un-
wirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.
Gerichtsstand ist Köln. Für Vollkaufleute und Personen, deren allgemeiner
Gerichtsstand im Ausland liegt oder unbekannt ist, wird Köln vereinbart.
Open Door International e.V.
Postanschrift:
Thürmchenswall 69, D 50668 Köln
Telefon 0221-60608550, Fax 0221-606085519
info@opendoorinternational.de
Weitere Informationen über Open Door International e.V. gibt es auf unserer Website unter www.opendoorinternational.de
Open Door International e.V. ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Köln unter der Registernummer 9735 eingetragen und vom Finanzamt Köln Altstadt mit Schreiben vom 14.7.2004 als gemeinnützig anerkannt.
Open Door International e.V. ist Mitglied im Arbeitskreis gemeinnütziger Jugendaustauschorganisationen (AJA). Open Door International e.V. ist Partner von Nacel Open Door (NOD), USA, sowie Foreign Links Around the
Globe (FLAG), USA. NOD und FLAG sind von der CSIET geprüft und anerkannt.
Insolvenzversicherer von Open Door International e.V. ist R+V, Allgemeine Versicherung AG, Wiesbaden; Versicherungsschein-Nr. 9700241036/2018/5
Stand: 1. Juli 2025
Bei der Ihnen angebotenen Kombination von Reiseleistungen handelt es sich um eine Pauschalreise im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2302.
Daher können Sie alle EU-Rechte in Anspruch nehmen, die für Pauschalreisen gelten. Open Door International e.V. (ODI) trägt die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der gesamten Pauschalreise. Bei einem Gastschulaufenthalt gelten darüber hinaus die Bestimmungen des § 651 u Abs. 2 und 4 BGB.
Zudem verfügt ODI über die gesetzlich vorgeschriebene Absicherung für die Rückzahlung Ihrer Zahlungen und, falls der Transport in der Pauschalreise inbegriffen ist, zur Sicherstellung Ihrer Rückbeförderung im Fall seiner Insolvenz.
Sämtliche einschlägigen Bestimmungen und Gesetze finden Sie hier: www.gesetze-im-internet.de/bgb und die konkrete Richtlinie können Sie hier nachlesen www.umsetzung-richtlinie-eu2015-2302.de
Wichtigste Rechte nach der Richtlinie (EU) 2015/2302